Personengesellschaftsrecht | Die GbR im Wandel

Stadtlohn - Mit dem zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ergibt sich für bestimmte Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) nicht nur die Pflicht, sich in das neue Gesellschaftsregister einzutragen (vgl. Ausgabe 04/2023). Auch für die Modernisierung einer GbR gibt es um Zuge dessen gesetzliche Veränderungen. Welche das sind, erklärt Steuerberater und Rechtsanwalt Berthold Brombach von der Heisterborg Steuerberatungsgesellschaft in Stadtlohn für Wirtschaft aktuell.

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Trennung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR

Bisher hatte das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in seiner ursprünglichen Fassung vom 18. August 1896 eine Rechtsfähigkeit der GbR nicht vorgesehen. Erst das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 hatte festgestellt, dass die GbR rechtsfähig und parteifähig ist. Die von der Rechtsprechung damit anerkannte Rechtsfähigkeit der GbR findet nunmehr in allen Regelungen des BGB ihre Umsetzung. Die GbR ist damit nicht mehr primär (wie bisher) als Gelegenheitsgesellschaft zu verstehen. Sie richtet sich vielmehr praxisnah am Leitbild eines auf Dauer angelegten Zusammenschlusses aus. Daher unterscheidet das BGB nunmehr zwischen einer rechtsfähigen und einer nicht rechtsfähigen GbR. 

Die nicht rechtsfähige GbR ist lediglich eine sogenannte Innengesellschaft. Sie wird nicht unternehmerisch tätig und nimmt nicht am Rechts- und Geschäftsverkehr teil. Diese hat für die Gesellschafter ausschließlich den Zweck, die Rechtsverhältnisses untereinander zu gestalten. Innengesellschaften sind beispielsweise Beteiligungs- und Stimmrechtskonsortien, Ehegatten-Innengesellschaften oder Tippgemeinschaften.

Die rechtsfähige GbR nimmt dagegen am Rechts- und Geschäftsverkehr teil. Die Rechtsfähigkeit wird vermutet, wenn der Gegenstand der GbR im Betrieb eines Unternehmens unter einem gemeinschaftlichen Namen besteht. Neu auch: Die rechtsfähige GbR entsteht im Verhältnis zu Dritten erst, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt. Eine rechtsfähige GbR kann selbst Verträge im eigenen Namen abschließen, kann selbst Träger eines verwalteten Vermögens sein und kann in eigenem Namen klagen oder verklagt werden. Eine Immobilien-GbR ist daher stets rechtsfähig. 

Eintragung einer GbR ins Gesellschaftsregister

Das Gesellschaftsregister ist ein neu geschaffenes Register für die GbR. Es wird von den Amtsgerichten geführt, die auch für die Handelsregister zuständig sind. Es besteht keine allgemeine Eintragungspflicht für eine GbR ins Gesellschaftsregister. In bestimmten Fällen wird jedoch die Eintragung in das Gesellschaftsregister zu einem faktischen Zwang: wenn die GbR die Registrierung vornehmen muss, um ihre Handlungsfähigkeit zum Zwecke einer Eintragung ins Grundbuch oder Handelsregister nachzuweisen. Wenn also eine Immobilien-GbR ein Grundstück erwerben oder veräußern möchte, muss sich diese zunächst im Gesellschaftsregister eintragen lassen. Ein Notar wird ohne eine solche Eintragung nicht tätig werden. Auch Grundbuchamt und Handelsregister können erst bei Nachweis einer solchen Eintragung tätig werden.
Die Anmeldung einer GbR zum Gesellschaftsregister muss ebenfalls notariell erfolgen. Eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR hat im Rechtsverkehr als eGbR (eingetragene GbR) aufzutreten. Nicht möglich ist übrigens die Rückkehr einer eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch Löschung im Gesellschaftsregister. 

Umwandlungsfähigkeit der eGbR

Die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR kann auch ihren Status wechseln und durch Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz eine andere Rechtsform annehmen – das war früher nicht möglich. Daher zählt die eGbR nunmehr auch zu den umwandlungsfähigen Rechtsformen nach dem Umwandlungsgesetz. Damit kann die eGbR nunmehr auch Gegenstand einer Verschmelzung, einer Spaltung oder eines Formwechsels sein.

Sitz der eGbR

Ebenfalls neu: Die Gesellschafter der eGbR können einen beliebigen Ort als Sitz im Inland vereinbaren, einen sogenannten Vertragssitz. Dabei muss es sich nicht um den Verwaltungssitz handeln, an dem das Führen der Geschäfte tatsächlich erfolgt. Auf diese Weise kann die eGbR ihre Geschäftstätigkeit ins Ausland verlegen. Für die nicht eingetragene GbR gilt dieses Privileg nicht. Ihr Sitz muss an dem inländischen Ort liegen, an dem sie ihre Geschäfte tatsächlich führt, dem sogenannten Verwaltungssitz. 

Vertretungsbefugnis

Für die eGbR vereinfacht sich der Geschäftsverkehr. Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter wird im Gesellschaftsregister eingetragen – so kann sich der Rechtsverkehr über die Vertretungsbefugnis somit einfach und rechtssicher durch Einsichtnahme in das Gesellschaftsregister informieren. Gesellschafter einer nicht eingetragenen GbR können dagegen eine bestehende Einzelvertretungsbefugnis nur gesondert nachweisen: durch Vorlage einer Vollmacht. Denn die Gesellschafter einer GbR sind kraft Gesetzes grundsätzlich nur gemeinsam zur Vertretung befugt. 

Transparenzregister

Mit der Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister geht eine weitere Verpflichtung einher: Die wirtschaftlich Berechtigten sowie sämtliche darauf bezogenen Änderungen sind beim Transparenzregister anzumelden. Für die nicht eingetragene GbR gilt diese Anmeldepflicht weiterhin nicht.

Statuswechsel zur OHG

Wächst das Unternehmen, kann sich aus einer anfänglich kleingewerblichen GbR ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb entwickeln. Die ursprüngliche GbR wandelt sich in diesem Fall automatisch zu einer offenen Handelsgesellschaft (OHG). Das geht einher mit der Pflicht, sie im Handelsregister anzumelden. Durch den Wechsel des Geschäftsumfangs vom Kleingewerbe zum kaufmännischen Geschäftsbetrieb erlangt die ursprüngliche GbR eine Kaufmannseigenschaft. Sie ist deshalb im Rahmen eines Statuswechsels als OHG anzumelden und im Handelsregister einzutragen.


Berthold Brombach
Rechtsanwalt, Steuerberater, FA StR, FA HuGesR, Heisterbor

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